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Verfassungsbeschwerde erfolgreich
18. 11. 2009 – Rechtsanwalt Florian Kress setzt den Anspruch seines Mandanten auf Prozesskostenhilfe gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts Heilbronn und Oberlandesgerichts Stuttgart durch (Beschluss des Bundes-verfassungsgerichts vom 29.10.2009, 1 BvR 443/09).

 „Die Gerichte [haben] die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung überspannt und den Zweck der Prozesskostenhilfe verfehlt, dem Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen“ urteilt das Bundesverfassungsgericht am 29. Oktober 2009.

Dem Beschwerdeführer wurde am 29. Dezember 2008 sowie am 21. Januar 2009 der Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Reduzierung des titulierten Kindesunterhalts, den er zahlen muss, versagt. Grund für den Antrag ist die Änderung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers gewesen. Er bezog nicht mehr Arbeitslosengeld I sondern Arbeitslosengeld II.

 Abgewiesen wurde sein Antrag, weil er nicht nachgewiesen hat, dass er sich für Arbeiten jenseits seines Ausbildungsniveaus d.h. für Aushilfstätigkeiten beworben hat. Obwohl der Beschwerdeführer sich für zahlreiche Stellen in seinem Beruf sowie unterhalb seines Ausbildungsniveaus und überörtlich beworben hat.

 Das Bundesverfassungsgericht weist diese Argumentation mit der Begründung zurück, dass die Vorstellung mit einer Aushilfstätigkeit, d.h. als ungelernte Kraft, auf ein Nettoeinkommen von 1.300,00 € im Monat zu kommen nicht der Realität entspricht. Somit haben die Gerichte ihren Entscheidungsspielraum überschritten. Der Beschwerdeführer wurde in seinem Grundrecht aus Art. 2 I und Art. 3 I i.V.m. Art. 20 III GG verletzt.

Volltext der Entscheidung

Aktuelle Themen:

Das neue FamFG (ab dem 01.09.2009)

1. Reform des Versorgungsausgleichs

Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Rentenanrechten zwischen Ehegatten nach einer Scheidung. Rentenanrechte können beispielsweise in der gesetzlichen Rentenversicherung, in der Beamtenversorgung und durch betriebliche oder private Altersvorsorge entstehen. Scheitert eine Ehe, sorgt der Versorgungsausgleich dafür, dass die von den Ehepartnern erworbenen Anrechte geteilt werden. So erhält auch derjenige Ehegatte eine eigenständige Absicherung für Alter und Invalidität, der - zum Beispiel wegen der Kindererziehung - auf eigene Erwerbstätigkeit verzichtet hat.

a) Grundsatz der internen Teilung

Das bis zum 01.09.2009 geltende Recht verlangte eine Verrechnung aller in der Ehezeit erworbenen Anrechte aus den unterschiedlichen Versorgungen und einen Ausgleich der Hälfte des Wertunterschieds über die gesetzliche Rentenversicherung. Bei der Umrechnung der verschiedenartigen Anrechte mithilfe der so genannten Barwertverordnung entstanden allerdings Verzehrrungen bei den Werten, weil die Berechnung auf unsicheren Prognosen über die künftige Wertentwicklung der Versorgungen beruhte. Dies führte zu ungerechten Teilungsergebnissen und Transferverlusten zu Lasten der ausgleichsberechtigten Ehepartner.

Künftig wird jedes in der Ehe aufgebaute Versorgungsanrecht im jeweiligen Versorgungssystem selbst zwischen den Ehegatten hälftig geteilt. Jeder Ehegatte erhält sein eigenes "Rentenkonto" in dem jeweiligen Versicherungssystem, also einen eigenen Anspruch gegen den jeweiligen Versorgungsträger. Das ist der Grundsatz der "internen Teilung". Er löst das Prinzip der Verrechnung aller Anrechte und des Einmalausgleichs über die gesetzliche Rentenversicherung ab. Künftig können so auch die Anrechte aus der betrieblichen und privaten Altersvorsorge schon bei der Scheidung vollständig und endgültig geteilt werden. Einbezogen werden künftig auch Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung. Nachträgliche Ausgleichs- und Abänderungsverfahren werden weitgehend entbehrlich.

Beispiel: M hat in der Ehezeit zum einen eine Rentenanwartschaft von 30 Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben (entspricht derzeit 30 x 26,56 Euro = 796,80 Euro monatlich). Ferner hat er in der Ehe eine Anwartschaft aus einer betrieblichen Altersversorgung mit einem Kapitalwert von 30.000 Euro aufgebaut. Durch den Versorgungsausgleich erhält die Ehefrau 15 Entgeltpunkte bei der gesetzlichen Rentenversicherung; weiter gegenüber der Pensionskasse einen Anspruch auf eine Betriebsrente im Wert von 15.000 Euro. Die Anwartschaften des Ehemanns werden entsprechend gekürzt.

b) Ausnahmsweise externe Teilung

Abweichend vom Grundsatz der internen Teilung kann ausnahmsweise eine "externe Teilung" vorgenommen werden, wenn die ausgleichsberechtigte Person zustimmt. Außerdem kann bei kleineren Versorgungen (zu übertragender Wert bis ca. 50 Euro als monatlicher Rentenbetrag, für bestimmte Betriebsrenten gilt eine höhere Wertgrenze) der Versorgungsträger einseitig die externe Teilung verlangen.

Extern bedeutet dabei, dass die Teilung nicht beim jeweiligen Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten, sondern extern erfolgt, indem dieser Versorgungsträger den auszugleichenden Kapitalbetrag bei einem anderen Versorgungsträger einzahlt.

Die ausgleichsberechtigte Person kann entscheiden, ob durch diese Zahlung eine für sie bereits bestehende Versorgung aufgestockt oder eine neue Versorgung begründet werden soll.

Beispiel: Will der Arbeitgeber des M dessen Ehefrau F abfinden, kann er mit ihrem Einverständnis das ihr zustehende Versorgungskapital von 15.000 Euro aus der Pensionskasse z.B. in eine Lebensversicherung (Riestervertrag) zu ihren Gunsten zweckgebunden einzahlen. Auch hier wird die Anwartschaft des Ehemanns dann entsprechend gekürzt.

c) Ausschluss des Versorgungsausgleichs

In bestimmten Fällen findet ein Versorgungsausgleich nicht mehr statt: Geht es nur um einzelne geringe Ausgleichswerte oder ergeben sich auf beiden Seiten bei gleichartigen Anrechten ähnlich hohe Ausgleichswerte, soll das Familiengericht von der Durchführung des Ausgleichs absehen. Die Wertgrenze für beide Fälle liegt bei derzeit ca. 25 Euro als monatlicher Rentenbetrag.

Beispiel: Hat die F kurz vor der Scheidung begonnen, eine Riester-Rente anzusparen, und ist so während der Ehe ein Deckungskapital von insgesamt 500 Euro entstanden, wird auf die Übertragung der anteiligen 250 Euro verzichtet. Ein Ausgleich findet auch dann nicht statt, wenn beide Eheleute bei gleichartigen Anrechten über annähernd gleich hohe Versorgungen verfügen, also etwa, wenn M während der Ehe gesetzliche Rentenansprüche in Höhe von 200 Euro und die F gesetzliche Rentenansprüche in Höhe von monatlich 210 Euro erworben hat. Denn hier geht es nur um einen Wertunterschied von 5 Euro als monatlicher Rente. Nach bisherigem Recht musste ein Versorgungsausgleich immer durchgeführt werden, selbst bei solch kleinen Werten.

Auch bei einer kurzen Ehezeit von bis zu drei Jahren (einschließlich des Trennungsjahrs) findet ein Versorgungsausgleich nicht mehr statt, es sei denn einer der Ehegatten beantragt den Ausgleich der Versorgungsanwartschaften ausdrücklich.

d) Mehr Spielraum für Vereinbarungen

Künftig erhalten die Eheleute mehr Spielräume, Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich zu schließen und so ihre vermögensrechtlichen Angelegenheiten nach ihren individuellen Bedürfnissen zu regeln.

Vereinbarungen können künftig leichter geschlossen werden. So werden künftig Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich im Ehevertrag nicht mehr unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss die Scheidung eingereicht wird. Werden Ausgleichsvereinbarungen im Rahmen der Scheidung geschlossen, entfällt die bislang erforderliche Genehmigung durch das Familiengericht. Das Familiengericht wird aber zum Schutz des jeweiligen schwächeren Ehegatten überprüfen, ob die Vereinbarung einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhält.

e) Mehr Klarheit und Verständlichkeit

Während das geltende Recht selbst für Experten kaum noch nachvollziehbar war, erleichtert die Reform allen Beteiligten - also den geschiedenen Eheleuten, deren Anwälten und den Versorgungsträgern - den Zugang zum Recht: Die familienrechtlichen Vorschriften, bisher auf vier komplizierte Gesetze verteilt, werden im neuen Versorgungsausgleichsgesetz zusammengefasst. Die Vorschriften sind möglichst knapp und gut verständlich formuliert.

f) Inkrafttreten und Übergangsregelung

Das Gesetz wird zum 1. September 2009 in Kraft treten.

Bereits bei Gericht anhängige Versorgungsausgleichssachen, die nicht mehr mit der Scheidung verbunden sind, werden nach neuem Recht entschieden, wenn sie nach dem 1. September 2009 weiter betrieben werden. Spätestens ab dem 1. September 2010 wird das neue Recht für alle Versorgungsausgleichssachen gelten, die in der ersten Instanz noch nicht entschieden sind. Damit ist gewährleistet, dass alle Versorgungsausgleichssachen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Reform auf das neue Teilungssystem umgestellt werden.

2. Güterrechtsreform

a) Berücksichtigung von Schulden bei der Eheschließung

Nach geltendem Recht bleiben Schulden, die zum Zeitpunkt der Eheschließung vorhanden sind und während der Ehe getilgt werden, bei der Ermittlung des Zugewinns unberücksichtigt. Ob die Ehepartner während der Ehe voreheliche Verbindlichkeiten eines Partners getilgt haben, ist also für die Berechnung des Zugewinns derzeit ohne Bedeutung. Das soll nun geändert werden. Zukünftig kommt es auch in solchen Fällen auf den Betrag an, um den das Vermögen des Ehepartners während der Ehe tatsächlich gewachsen ist.

Beispiel: M und F lassen sich nach 20jähriger Ehe scheiden. M hatte bei Eheschließung gerade ein Unternehmen gegründet und 30.000 € Schulden. Im Verlauf der Ehe erzielte er einen Vermögenszuwachs von 50.000 €. Das Endvermögen von M beträgt also 20.000 €. Seine Frau F hatte bei Eheschließung keine Schulden und hat ein Endvermögen von 50.000 € erzielt. Sie war während der Ehezeit berufstätig und kümmerte sich auch um die Kinder, damit sich ihr Mann seinem Geschäft widmen konnte. Nach geltendem Recht müsste F ihrem Mann einen Ausgleich in Höhe von 15.000 € zahlen. Denn M wird nach geltendem Recht so gestellt, als hätte er während der Ehe nur einen Zugewinn von 20.000 € erzielt. Dass er in Höhe von 30.000 € Schulden getilgt hat, bleibt unberücksichtigt. Das ist nicht gerecht, weil M wirtschaftlich betrachtet ebenfalls ein Plus von 50.000 € erzielt hat. Deshalb sieht der Gesetzentwurf eine Berücksichtigung der Schulden vor. Bei der Berechnung des Ausgleichsbetrags wird der tatsächliche Vermögenszuwachs zugrunde gelegt. Da beide gleich viel erwirtschaftet haben, muss F künftig keinen Ausgleichsbetrag an ihren Mann zahlen.

b) Schutz vor Vermögensmanipulationen

Für die Berechnung des Zugewinns ist nach derzeitiger Regelung der Stichtag der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags. Die endgültige Höhe der Ausgleichsforderung wird aber danach bemessen, wie viel von dem Vermögen bei der rechtskräftigen Scheidung durch das Gericht noch vorhanden ist. Dieser Zeitpunkt liegt immer deutlich später. Es besteht also die Gefahr, dass in der Zeit zwischen Zustellung des Scheidungsantrags und Rechtskraft des Urteils Vermögen zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten beiseite geschafft wird.

Beispiel: Als M. die Scheidung einreicht, hat er einen Zugewinn von 20.000 € erzielt. F hat sich während der Ehe um die gemeinsamen Kinder gekümmert und ihren Mann in seinem Geschäft unterstützt. Sie hat kein eigenes Vermögen. Nach Einreichung der Scheidung gibt M. 8.000 € für eine Urlaubsreise mit seiner neuen Freundin aus und behauptet zudem, die restlichen 12.000 € an der Börse verloren zu haben. Bei Beendigung des Güterstandes durch das rechtskräftige Scheidungsurteil ist M. kein Vermögen nachzuweisen. Fstehen zwar rechnerisch 10.000 € zu. Da das Vermögen des M. nach dem Scheidungsantrag aber „verschwunden“ ist, hat sie plötzlich keinen Anspruch mehr.

Vor solchen Manipulationen soll der ausgleichsberechtigte Ehepartner künftig geschützt werden. Die Güterrechtsreform sieht daher vor, dass sowohl für die Berechnung des Zugewinns als auch für die Höhe der Ausgleichsforderung der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags maßgeblich ist. Dann bleiben Ansprüche wie der von F im Beispielsfall bis zum Scheidungsurteil bestehen.

c) Verbesserung des vorläufigen Rechtsschutzes

Damit Zugewinnausgleichsansprüche nicht nur auf dem Papier stehen, wird durch die Reform auch der Schutz vor Vermögensverschiebungen verbessert.

Beispiel: F ist Alleineigentümerin einer vermieteten Eigentumswohnung. Diese Eigentumswohnung stellt als Kapitalanlage einen erheblichen Teil ihres Vermögens dar. Unmittelbar nach der Trennung von ihrem Ehemann M inseriert sie die Wohnung zum Verkauf, obwohl dies wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. M befürchtet nun, dass der Verkauf nur dazu dienen soll, den Erlös beiseite zu schaffen, um ihm keinen Zugewinn ausgleichen zu müssen.

Solchen Fällen soll ein Riegel vorgeschoben werden. Der Ehepartner, dem hier der Schaden droht, kann den Zugewinn künftig leichter vorzeitig geltend machen. Dieses Recht kann er in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor Gericht sichern. Damit wird verhindert, dass der andere Ehepartner sein Vermögen ganz oder in Teilen beiseite schafft.

3. Änderung bei der Besorgung von Geldgeschäften betreuter Menschen 

Ein Vormund oder Betreuer, der für sein Mündel oder seinen Betreuten einen noch so kleinen Geldbetrag vom Girokonto abheben oder überweisen will, braucht dafür derzeit die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn auf dem Konto mehr als 3.000 € Guthaben sind. Das erfordert einen enormen bürokratischen Aufwand. Außerdem wird Betreuern von einigen Kreditinstituten die Teilnahme am automatisierten Zahlungsverkehr (Geldautomat, online banking etc.) verwehrt, da sie im automatisierten Kontoverkehr nicht ausreichend kontrollieren können, ob das Kontoguthaben unter oder über 3.000 € liegt.

Beispiel: Der 70jährigen, an einem Hirntumor erkrankten F wurde ein Berufsbetreuer bestellt. Ihre Rente beträgt 2.000 €. Da sie für ärztliche Behandlungen nicht selten Vorschüsse ihrer Krankenkasse erhält, liegt ihr Kontoguthaben häufig über 3.000 €. Bei diesem Guthaben benötigt ihr Betreuer für jede alltägliche Überweisung/Auszahlung von ihrem Konto eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung.

Dieser Verwaltungsaufwand ist unnötig und kann vermieden werden. Deshalb soll der Betreuer oder Vormund künftig über das Girokonto, das er treuhänderisch verwaltet, ohne gerichtliche Genehmigung verfügen können. In erster Linie werden dadurch die Betreuer entlastet, die nicht in einem engen familiären Verhältnis zum Betreuten stehen. Eltern, Ehegatten, Lebenspartner und Abkömmlinge sind schon heute von der Genehmigungspflicht befreit.

Vor einem Missbrauch ist der Betreute auch weiterhin durch die Aufsicht des Vormundschaftsgerichts geschützt. Der Betreuer muss Einnahmen und Ausgaben des Betreuten genau abrechnen und die Kontobelege einreichen. Geld, das nicht für die laufenden Ausgaben benötigt wird, muss der Betreuer für den Betreuten verzinslich angelegen.

4. Neues Verfahrensrecht in Familiensachen

Das gerichtliche Verfahren in Familiensachen wird zum 1. September 2009 reformiert.

Das gerichtliche Verfahren in Familiensachen wird in einer einzigen Verfahrensordnung zusammengefasst und neu geregelt.

In Sorge- oder Umgangsverfahren werden Konflikte häufig erst im gerichtlichen Verfahren geklärt. Kinder werden durch die familiärer Konfliktsituationen besonders belastet. Durch das neue Gesetz werden die Belange des Kindes besser geschützt. Das Kind wird mehr Rechte im Verfahren erhalten.

a) Kernpunkte des familiengerichtlichen Verfahrens sind:

  • Über das Umgangsrecht soll das Gericht schnell entscheiden, damit der Kontakt zwischen Kind und dem umgangsberechtigten Elternteil aufrechterhalten bleibt und die Beziehung keinen Schaden nimmt. Hierbei soll das Gericht eine einvernehmliche Lösung des Konflikts anstreben, falls das Kindeswohl dem nicht entgegensteht. Von den Eltern einvernehmliche gefundene Lösungen müssen vom Gericht gebilligt werden. Gelingt eine Einigung nicht, hat das Gericht zu prüfen, ob eine einstweilige Anordnung erlassen werden muss.
  • Die Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte des Kindes im Verfahren werden verstärkt. In schwierigen Fällen wird das Kind von einem Verfahrensbeistand unterstützt. Dieser soll die Interessen des Kindes vertreten sowie das Kind über den Ablauf des Verfahrens und die Möglichkeiten der Einflussnahme informieren. Der Verfahrensbeistand kann auf Anordnung des Gerichts eine aktive Rolle in dem Konflikt übernehmen und Lösungen für eine einvernehmliche Umgangsregelung vorschlagen. Ein über 14-jähriges Kind kann sich zur Durchsetzung eigener Rechte selbst vertreten.
  • Die Beteiligung von Pflegepersonen am Verfahren wird erweitert. Pflegepersonen, insbesondere Pflegeeltern, können in Verfahren, die das Kind betreffen, hinzugezogen werden, wenn das Kind seit längerer Zeit bei ihnen lebt.
  • Die Vollstreckung von Sorge- und Umgangsentscheidungen werden effektiver. Bei Verstößen gegen Umgangsentscheidungen kann das Gericht Ordnungsmittel verhängen. Diese können - anders als die derzeitigen Zwangsmittel - auch noch nach Ablauf der Verpflichtung wegen Zeitablaufs festgesetzt und vollstreckt werden.
  • Umgangspfleger können bestellt werden, um bei schwierigen Konflikten den Umgang sicherstellen, so dass der Kontakt des Kindes zu dem Umgangsberechtigten nicht abbricht.

b) Änderungen in anderen familiengerichtlichen Verfahren:

  • Bei Scheidungsanträgen muss der jeweilige Antragsteller angeben, ob die Ehegatten sich über die Regelung der elterlichen Sorge, des Umgangs und des Unterhalts verständigt haben. Das soll die Eheleute veranlassen, vor dem gerichtlichen Scheidungsverfahren die künftigen Lebensumstände der Kinder zu klären.
  • In Unterhaltssachen werden weitergehende Auskunftspflichten zur Klärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse eingeführt.
  • Mit dem Großen Familiengericht soll die sachliche Zuständigkeit der Familiengerichte erweitert werden. Damit wird den Gerichten ermöglicht, alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten in einer Zuständigkeit zu entscheiden.
  • Das Vormundschaftsgericht wird aufgelöst. An seine Stelle treten das Familiengericht und das Betreuungsgericht.

c) Reform der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Das bisher geltende Verfahrensgesetz (FGG) aus dem Jahr 1898 wird durch eine neue Verfahrensordnung mit einheitlichen Strukturen für die verschiedenen Materien ersetzt.

Die neue Verfahrensordnung wird die Verfahrensrechte und die Mitwirkungspflichten der Beteiligten definieren und den Anspruch auf rechtliches Gehör sicherstellen.

Das Rechtsmittelsystem der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird neu strukturiert und effizienter gestaltet. Die Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen wird generell befristet. Die bisherige weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht wird durch die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ersetzt. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn eine Entscheidung geboten ist, um das Recht zu vereinheitlichen oder fortzubilden. An keine besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen ist die Rechtsbeschwerde in besonders grundrechtsrelevanten Betreuungssachen, in Unterbringungs- und in Freiheitsentziehungssachen geknüpft. In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit haben die Beteiligten nun unmittelbaren Zugang zum Bundesgerichtshof. Dieser wird die freiwillige Gerichtsbarkeit durch Leitentscheidungen prägen und fortentwickeln und damit eine höhere Rechtssicherheit bringen.

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