Pressemitteilungen:
Verfassungsbeschwerde
erfolgreich
18. 11.
2009 – Rechtsanwalt Florian Kress setzt den
Anspruch seines Mandanten auf Prozesskostenhilfe
gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts
Heilbronn und Oberlandesgerichts Stuttgart durch
(Beschluss des Bundes-verfassungsgerichts vom
29.10.2009, 1 BvR 443/09).
„Die Gerichte [haben] die Anforderungen an die
Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung
überspannt und den Zweck der Prozesskostenhilfe
verfehlt, dem Unbemittelten einen weitgehend gleichen
Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen“ urteilt das
Bundesverfassungsgericht am 29. Oktober 2009.
Dem Beschwerdeführer wurde am 29. Dezember
2008 sowie am 21. Januar 2009 der Antrag auf
Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Reduzierung
des titulierten Kindesunterhalts, den er zahlen
muss, versagt. Grund für den Antrag ist die Änderung
der finanziellen Situation des Beschwerdeführers
gewesen. Er bezog nicht mehr Arbeitslosengeld I
sondern Arbeitslosengeld II.
Abgewiesen wurde sein Antrag, weil er
nicht nachgewiesen hat, dass er sich für Arbeiten
jenseits seines Ausbildungsniveaus d.h. für
Aushilfstätigkeiten beworben hat. Obwohl der
Beschwerdeführer sich für zahlreiche Stellen in
seinem Beruf sowie unterhalb seines
Ausbildungsniveaus und überörtlich beworben hat.
Das Bundesverfassungsgericht weist
diese Argumentation mit der Begründung zurück, dass
die Vorstellung mit einer Aushilfstätigkeit, d.h.
als ungelernte Kraft, auf ein Nettoeinkommen von
1.300,00 € im Monat zu kommen nicht der Realität
entspricht. Somit haben die Gerichte ihren
Entscheidungsspielraum überschritten. Der
Beschwerdeführer wurde in seinem Grundrecht aus Art.
2 I und Art. 3 I i.V.m. Art. 20 III GG verletzt.
Volltext der Entscheidung
Aktuelle
Themen:
Das neue FamFG (ab dem 01.09.2009)
1. Reform des
Versorgungsausgleichs
Der
Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von
Rentenanrechten zwischen Ehegatten nach einer
Scheidung. Rentenanrechte können beispielsweise in der
gesetzlichen Rentenversicherung, in der
Beamtenversorgung und durch betriebliche oder private
Altersvorsorge entstehen. Scheitert eine Ehe, sorgt
der Versorgungsausgleich dafür, dass die von den
Ehepartnern erworbenen Anrechte geteilt werden. So
erhält auch derjenige Ehegatte eine eigenständige
Absicherung für Alter und Invalidität, der - zum
Beispiel wegen der Kindererziehung - auf eigene
Erwerbstätigkeit verzichtet hat.
a) Grundsatz
der internen Teilung
Das bis zum
01.09.2009 geltende Recht verlangte eine Verrechnung
aller in der Ehezeit erworbenen Anrechte aus den
unterschiedlichen Versorgungen und einen Ausgleich der
Hälfte des Wertunterschieds über die gesetzliche
Rentenversicherung. Bei der Umrechnung der
verschiedenartigen Anrechte mithilfe der so genannten
Barwertverordnung entstanden allerdings Verzehrrungen
bei den Werten, weil die Berechnung auf unsicheren
Prognosen über die künftige Wertentwicklung der
Versorgungen beruhte. Dies führte zu ungerechten
Teilungsergebnissen und Transferverlusten zu Lasten
der ausgleichsberechtigten Ehepartner.
Künftig
wird jedes in der Ehe aufgebaute Versorgungsanrecht im
jeweiligen Versorgungssystem selbst zwischen den
Ehegatten hälftig geteilt. Jeder Ehegatte erhält sein
eigenes "Rentenkonto" in dem jeweiligen
Versicherungssystem, also einen eigenen Anspruch gegen
den jeweiligen Versorgungsträger. Das ist der
Grundsatz der "internen Teilung". Er löst das Prinzip
der Verrechnung aller Anrechte und des
Einmalausgleichs über die gesetzliche
Rentenversicherung ab. Künftig können so auch die
Anrechte aus der betrieblichen und privaten
Altersvorsorge schon bei der Scheidung vollständig und
endgültig geteilt werden. Einbezogen werden künftig
auch Kapitalleistungen der betrieblichen
Altersversorgung. Nachträgliche Ausgleichs- und
Abänderungsverfahren werden weitgehend entbehrlich.
Beispiel: M hat in der Ehezeit zum einen
eine Rentenanwartschaft von 30 Entgeltpunkten in der
gesetzlichen Rentenversicherung erworben (entspricht
derzeit 30 x 26,56 Euro = 796,80 Euro monatlich).
Ferner hat er in der Ehe eine Anwartschaft aus einer
betrieblichen Altersversorgung mit einem Kapitalwert
von 30.000 Euro aufgebaut. Durch den
Versorgungsausgleich erhält die Ehefrau 15
Entgeltpunkte bei der gesetzlichen Rentenversicherung;
weiter gegenüber der Pensionskasse einen Anspruch auf
eine Betriebsrente im Wert von 15.000 Euro. Die
Anwartschaften des Ehemanns werden entsprechend
gekürzt.
b)
Ausnahmsweise externe Teilung
Abweichend vom
Grundsatz der internen Teilung kann ausnahmsweise eine
"externe Teilung" vorgenommen werden, wenn die
ausgleichsberechtigte Person zustimmt. Außerdem kann
bei kleineren Versorgungen (zu übertragender Wert bis
ca. 50 Euro als monatlicher Rentenbetrag, für
bestimmte Betriebsrenten gilt eine höhere Wertgrenze)
der Versorgungsträger einseitig die externe Teilung
verlangen.
Extern
bedeutet dabei, dass die Teilung nicht beim jeweiligen
Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten,
sondern extern erfolgt, indem dieser Versorgungsträger
den auszugleichenden Kapitalbetrag bei einem anderen
Versorgungsträger einzahlt.
Die
ausgleichsberechtigte Person kann entscheiden, ob
durch diese Zahlung eine für sie bereits bestehende
Versorgung aufgestockt oder eine neue Versorgung
begründet werden soll.
Beispiel: Will der
Arbeitgeber des M dessen Ehefrau F abfinden, kann er
mit ihrem Einverständnis das ihr zustehende
Versorgungskapital von 15.000 Euro aus der
Pensionskasse z.B. in eine Lebensversicherung
(Riestervertrag) zu ihren Gunsten zweckgebunden
einzahlen. Auch hier wird die Anwartschaft des
Ehemanns dann entsprechend gekürzt.
c)
Ausschluss des Versorgungsausgleichs
In bestimmten
Fällen findet ein Versorgungsausgleich nicht mehr
statt: Geht es nur um einzelne geringe Ausgleichswerte
oder ergeben sich auf beiden Seiten bei gleichartigen
Anrechten ähnlich hohe Ausgleichswerte, soll das
Familiengericht von der Durchführung des Ausgleichs
absehen. Die Wertgrenze für beide Fälle liegt bei
derzeit ca. 25 Euro als monatlicher Rentenbetrag.
Beispiel: Hat die F kurz
vor der Scheidung begonnen, eine Riester-Rente
anzusparen, und ist so während der Ehe ein
Deckungskapital von insgesamt 500 Euro entstanden,
wird auf die Übertragung der anteiligen 250 Euro
verzichtet. Ein Ausgleich findet auch dann nicht
statt, wenn beide Eheleute bei gleichartigen Anrechten
über annähernd gleich hohe Versorgungen verfügen, also
etwa, wenn M während der Ehe gesetzliche
Rentenansprüche in Höhe von 200 Euro und die F
gesetzliche Rentenansprüche in Höhe von monatlich 210
Euro erworben hat. Denn hier geht es nur um einen
Wertunterschied von 5 Euro als monatlicher Rente. Nach
bisherigem Recht musste ein Versorgungsausgleich immer
durchgeführt werden, selbst bei solch kleinen Werten.
Auch bei
einer kurzen Ehezeit von bis zu drei Jahren
(einschließlich des Trennungsjahrs) findet ein
Versorgungsausgleich nicht mehr statt, es sei denn
einer der Ehegatten beantragt den Ausgleich der
Versorgungsanwartschaften ausdrücklich.
d) Mehr
Spielraum für Vereinbarungen
Künftig
erhalten die Eheleute mehr Spielräume, Vereinbarungen
über den Versorgungsausgleich zu schließen und so ihre
vermögensrechtlichen Angelegenheiten nach ihren
individuellen Bedürfnissen zu regeln.
Vereinbarungen
können
künftig leichter geschlossen werden. So werden künftig
Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich im
Ehevertrag nicht mehr unwirksam, wenn innerhalb eines
Jahres nach Vertragsschluss die Scheidung eingereicht
wird. Werden Ausgleichsvereinbarungen im Rahmen der
Scheidung geschlossen, entfällt die bislang
erforderliche Genehmigung durch das Familiengericht.
Das Familiengericht wird aber zum Schutz des
jeweiligen schwächeren Ehegatten überprüfen, ob die
Vereinbarung einer Inhalts- und Ausübungskontrolle
standhält.
e) Mehr
Klarheit und Verständlichkeit
Während das
geltende Recht selbst für Experten kaum noch
nachvollziehbar war, erleichtert die Reform allen
Beteiligten - also den geschiedenen Eheleuten, deren
Anwälten und den Versorgungsträgern - den Zugang zum
Recht: Die familienrechtlichen Vorschriften, bisher
auf vier komplizierte Gesetze verteilt, werden im
neuen Versorgungsausgleichsgesetz zusammengefasst. Die
Vorschriften sind möglichst knapp und gut verständlich
formuliert.
f)
Inkrafttreten und Übergangsregelung
Das
Gesetz wird zum 1. September 2009 in Kraft treten.
Bereits
bei Gericht anhängige Versorgungsausgleichssachen, die
nicht mehr mit der Scheidung verbunden sind, werden
nach neuem Recht entschieden, wenn sie nach dem 1.
September 2009 weiter betrieben werden. Spätestens ab
dem 1. September 2010 wird das neue Recht für alle
Versorgungsausgleichssachen gelten, die in der ersten
Instanz noch nicht entschieden sind. Damit ist
gewährleistet, dass alle Versorgungsausgleichssachen
innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Reform
auf das neue Teilungssystem umgestellt werden.
2. Güterrechtsreform
a) Berücksichtigung von
Schulden bei der Eheschließung
Nach geltendem Recht bleiben
Schulden, die zum Zeitpunkt der Eheschließung
vorhanden sind und während der Ehe getilgt werden, bei
der Ermittlung des Zugewinns unberücksichtigt. Ob die
Ehepartner während der Ehe voreheliche
Verbindlichkeiten eines Partners getilgt haben, ist
also für die Berechnung des Zugewinns derzeit ohne
Bedeutung. Das soll nun geändert werden. Zukünftig
kommt es auch in solchen Fällen auf den Betrag an, um
den das Vermögen des Ehepartners während der Ehe
tatsächlich gewachsen ist.
Beispiel: M und F lassen sich nach
20jähriger Ehe scheiden. M hatte bei Eheschließung
gerade ein Unternehmen gegründet und 30.000 €
Schulden. Im Verlauf der Ehe erzielte er einen
Vermögenszuwachs von 50.000 €. Das Endvermögen von M
beträgt also 20.000 €. Seine Frau F hatte bei
Eheschließung keine Schulden und hat ein Endvermögen
von 50.000 € erzielt. Sie war während der Ehezeit
berufstätig und kümmerte sich auch um die Kinder,
damit sich ihr Mann seinem Geschäft widmen konnte.
Nach geltendem Recht müsste F ihrem Mann einen
Ausgleich in Höhe von 15.000 € zahlen. Denn M wird
nach geltendem Recht so gestellt, als hätte er während
der Ehe nur einen Zugewinn von 20.000 € erzielt. Dass
er in Höhe von 30.000 € Schulden getilgt hat, bleibt
unberücksichtigt. Das ist nicht gerecht, weil M
wirtschaftlich betrachtet ebenfalls ein Plus von
50.000 € erzielt hat. Deshalb sieht der Gesetzentwurf
eine Berücksichtigung der Schulden vor. Bei der
Berechnung des Ausgleichsbetrags wird der tatsächliche
Vermögenszuwachs zugrunde gelegt. Da beide gleich viel
erwirtschaftet haben, muss F künftig keinen
Ausgleichsbetrag an ihren Mann zahlen.
b) Schutz vor
Vermögensmanipulationen
Für die Berechnung des
Zugewinns ist nach derzeitiger Regelung der Stichtag
der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags.
Die endgültige Höhe der Ausgleichsforderung wird aber
danach bemessen, wie viel von dem Vermögen bei der
rechtskräftigen Scheidung durch das Gericht noch
vorhanden ist. Dieser Zeitpunkt liegt immer deutlich
später. Es besteht also die Gefahr, dass in der Zeit
zwischen Zustellung des Scheidungsantrags und
Rechtskraft des Urteils Vermögen zu Lasten des
ausgleichsberechtigten Ehegatten beiseite geschafft
wird.
Beispiel: Als M. die Scheidung
einreicht, hat er einen Zugewinn von 20.000 € erzielt.
F hat sich während der Ehe um die gemeinsamen Kinder
gekümmert und ihren Mann in seinem Geschäft
unterstützt. Sie hat kein eigenes Vermögen. Nach
Einreichung der Scheidung gibt M. 8.000 € für eine
Urlaubsreise mit seiner neuen Freundin aus und
behauptet zudem, die restlichen 12.000 € an der Börse
verloren zu haben. Bei Beendigung des Güterstandes
durch das rechtskräftige Scheidungsurteil ist M. kein
Vermögen nachzuweisen. Fstehen zwar rechnerisch 10.000
€ zu. Da das Vermögen des M. nach dem Scheidungsantrag
aber „verschwunden“ ist, hat sie plötzlich keinen
Anspruch mehr.
Vor solchen Manipulationen
soll der ausgleichsberechtigte Ehepartner künftig
geschützt werden. Die Güterrechtsreform sieht daher
vor, dass sowohl für die Berechnung des Zugewinns als
auch für die Höhe der Ausgleichsforderung der
Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags
maßgeblich ist. Dann bleiben Ansprüche wie der von F
im Beispielsfall bis zum Scheidungsurteil bestehen.
c) Verbesserung des
vorläufigen Rechtsschutzes
Damit
Zugewinnausgleichsansprüche nicht nur auf dem Papier
stehen, wird durch die Reform auch der Schutz vor
Vermögensverschiebungen verbessert.
Beispiel: F ist Alleineigentümerin
einer vermieteten Eigentumswohnung. Diese
Eigentumswohnung stellt als Kapitalanlage einen
erheblichen Teil ihres Vermögens dar. Unmittelbar nach
der Trennung von ihrem Ehemann M inseriert sie die
Wohnung zum Verkauf, obwohl dies wirtschaftlich nicht
sinnvoll ist. M befürchtet nun, dass der Verkauf nur
dazu dienen soll, den Erlös beiseite zu schaffen, um
ihm keinen Zugewinn ausgleichen zu müssen.
Solchen Fällen soll ein
Riegel vorgeschoben werden. Der Ehepartner, dem hier
der Schaden droht, kann den Zugewinn künftig leichter
vorzeitig geltend machen. Dieses Recht kann er in
einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor Gericht
sichern. Damit wird verhindert, dass der andere
Ehepartner sein Vermögen ganz oder in Teilen beiseite
schafft.
3. Änderung bei der
Besorgung von Geldgeschäften betreuter
Menschen
Ein Vormund oder Betreuer,
der für sein Mündel oder seinen Betreuten einen noch
so kleinen Geldbetrag vom Girokonto abheben oder
überweisen will, braucht dafür derzeit die Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts, wenn auf dem Konto mehr
als 3.000 € Guthaben sind. Das erfordert einen enormen
bürokratischen Aufwand. Außerdem wird Betreuern von
einigen Kreditinstituten die Teilnahme am
automatisierten Zahlungsverkehr (Geldautomat, online
banking etc.) verwehrt, da sie im automatisierten
Kontoverkehr nicht ausreichend kontrollieren können,
ob das Kontoguthaben unter oder über 3.000 € liegt.
Beispiel: Der 70jährigen, an einem
Hirntumor erkrankten F wurde ein Berufsbetreuer
bestellt. Ihre Rente beträgt 2.000 €. Da sie für
ärztliche Behandlungen nicht selten Vorschüsse ihrer
Krankenkasse erhält, liegt ihr Kontoguthaben häufig
über 3.000 €. Bei diesem Guthaben benötigt ihr
Betreuer für jede alltägliche Überweisung/Auszahlung
von ihrem Konto eine vormundschaftsgerichtliche
Genehmigung.
Dieser Verwaltungsaufwand ist
unnötig und kann vermieden werden. Deshalb soll der
Betreuer oder Vormund künftig über das Girokonto, das
er treuhänderisch verwaltet, ohne gerichtliche
Genehmigung verfügen können. In erster Linie werden
dadurch die Betreuer entlastet, die nicht in einem
engen familiären Verhältnis zum Betreuten stehen.
Eltern, Ehegatten, Lebenspartner und Abkömmlinge sind
schon heute von der Genehmigungspflicht befreit.
Vor einem Missbrauch ist der
Betreute auch weiterhin durch die Aufsicht des
Vormundschaftsgerichts geschützt. Der Betreuer muss
Einnahmen und Ausgaben des Betreuten genau abrechnen
und die Kontobelege einreichen. Geld, das nicht für
die laufenden Ausgaben benötigt wird, muss der
Betreuer für den Betreuten verzinslich angelegen.
4. Neues
Verfahrensrecht in Familiensachen
Das gerichtliche Verfahren in
Familiensachen wird zum 1. September 2009 reformiert.
Das gerichtliche Verfahren in
Familiensachen wird in einer einzigen
Verfahrensordnung zusammengefasst und neu geregelt.
In Sorge- oder Umgangsverfahren
werden Konflikte häufig erst im gerichtlichen
Verfahren geklärt. Kinder werden durch die familiärer
Konfliktsituationen besonders belastet. Durch das neue
Gesetz werden die Belange des Kindes besser geschützt.
Das Kind wird mehr Rechte im Verfahren erhalten.
a) Kernpunkte
des familiengerichtlichen Verfahrens sind:
- Über das
Umgangsrecht soll das Gericht schnell entscheiden,
damit der Kontakt zwischen Kind und dem
umgangsberechtigten Elternteil aufrechterhalten
bleibt und die Beziehung keinen Schaden nimmt.
Hierbei soll das Gericht eine einvernehmliche Lösung
des Konflikts anstreben, falls das Kindeswohl dem
nicht entgegensteht. Von den Eltern einvernehmliche
gefundene Lösungen müssen vom Gericht gebilligt
werden. Gelingt eine Einigung nicht, hat das Gericht
zu prüfen, ob eine einstweilige Anordnung erlassen
werden muss.
- Die
Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte des Kindes im
Verfahren werden verstärkt. In schwierigen Fällen
wird das Kind von einem Verfahrensbeistand
unterstützt. Dieser soll die Interessen des Kindes
vertreten sowie das Kind über den Ablauf des
Verfahrens und die Möglichkeiten der Einflussnahme
informieren. Der Verfahrensbeistand kann auf
Anordnung des Gerichts eine aktive Rolle in dem
Konflikt übernehmen und Lösungen für eine
einvernehmliche Umgangsregelung vorschlagen. Ein
über 14-jähriges Kind kann sich zur Durchsetzung
eigener Rechte selbst vertreten.
- Die Beteiligung
von Pflegepersonen am Verfahren wird erweitert.
Pflegepersonen, insbesondere Pflegeeltern, können in
Verfahren, die das Kind betreffen, hinzugezogen
werden, wenn das Kind seit längerer Zeit bei ihnen
lebt.
- Die
Vollstreckung von Sorge- und Umgangsentscheidungen
werden effektiver. Bei Verstößen gegen
Umgangsentscheidungen kann das Gericht
Ordnungsmittel verhängen. Diese können - anders als
die derzeitigen Zwangsmittel - auch noch nach Ablauf
der Verpflichtung wegen Zeitablaufs festgesetzt und
vollstreckt werden.
- Umgangspfleger
können bestellt werden, um bei schwierigen
Konflikten den Umgang sicherstellen, so dass der
Kontakt des Kindes zu dem Umgangsberechtigten nicht
abbricht.
b) Änderungen
in anderen familiengerichtlichen Verfahren:
- Bei
Scheidungsanträgen muss der jeweilige Antragsteller
angeben, ob die Ehegatten sich über die Regelung der
elterlichen Sorge, des Umgangs und des Unterhalts
verständigt haben. Das soll die Eheleute
veranlassen, vor dem gerichtlichen
Scheidungsverfahren die künftigen Lebensumstände der
Kinder zu klären.
- In
Unterhaltssachen werden weitergehende
Auskunftspflichten zur Klärung der Einkommens- und
Vermögensverhältnisse eingeführt.
- Mit dem Großen
Familiengericht soll die sachliche Zuständigkeit der
Familiengerichte erweitert werden. Damit wird den
Gerichten ermöglicht, alle durch den sozialen
Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen
Rechtsstreitigkeiten in einer Zuständigkeit zu
entscheiden.
- Das
Vormundschaftsgericht wird aufgelöst. An seine
Stelle treten das Familiengericht und das
Betreuungsgericht.
c) Reform der
freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das bisher geltende
Verfahrensgesetz (FGG) aus dem Jahr 1898 wird durch
eine neue Verfahrensordnung mit einheitlichen
Strukturen für die verschiedenen Materien ersetzt.
Die neue Verfahrensordnung wird
die Verfahrensrechte und die Mitwirkungspflichten der
Beteiligten definieren und den Anspruch auf
rechtliches Gehör sicherstellen.
Das
Rechtsmittelsystem der freiwilligen Gerichtsbarkeit
wird neu strukturiert und effizienter gestaltet. Die
Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen wird
generell befristet. Die bisherige weitere Beschwerde
zum Oberlandesgericht wird durch die Rechtsbeschwerde
zum Bundesgerichtshof ersetzt. Die Rechtsbeschwerde
ist zuzulassen, wenn eine Entscheidung geboten ist, um
das Recht zu vereinheitlichen oder fortzubilden. An
keine besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen ist die
Rechtsbeschwerde in besonders grundrechtsrelevanten
Betreuungssachen, in Unterbringungs- und in
Freiheitsentziehungssachen geknüpft. In
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit haben
die Beteiligten nun unmittelbaren Zugang zum
Bundesgerichtshof. Dieser wird die freiwillige
Gerichtsbarkeit durch Leitentscheidungen prägen und
fortentwickeln und damit eine höhere Rechtssicherheit
bringen.
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